Vereinssatzung

Die Vereinssatzung der BSG Neustadt findet ihr auch im Downloadbereich.


  1. V E R E I N S S A T Z U N G
  1. Name und Sitz
  2. Vereinszweck
  3. Geschäftsjahr
  4. Mitglieder
  5. Aufnahme als Mitglied
  6. Verlust der Mitgliedschaft
  7. Rechte und Pflichten
  8. Mitgliedsbeitrag
  9. Organe des Vereins
  10. Mitgliederversammlung
  11. Vorstand
  12. Beirat
  13. Rechte und Pflichten des Vorstandes
  14. Vereinsausschüsse
  15. Ehrenrat
  16. Kassenprüfer
  17. Haftpflicht
  18. Strafen
  19. Auflösung

Stand: 01.07.2003

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Badminton-Sport-Gemeinschaft Neustadt e.V .

und ist im Vereinsregister eingetragen.

Er hat Sitz in Neustadt a. d. Weinstraße.

§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche
Ertüchtigung seiner Mitglieder

durch die planmäßige Pflege und Förderung der
Leibesübungen, insbesondere des

Badminton-Sports auf sportkameradschaftlicher Grundlage.

2. Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind:

a) Abhalten von Trainingsstunden, Durchführung und Beteiligung an

Wettkämpfen und Turnieren, Veranstaltung von geselligen

Zusammenkünften,

b) besondere Betreuung wird der Jugend zuteil. Sie wird durch Betreuer
mit dem Badmintonsport vertraut gemacht;

3. Der Verein ist unpolitisch und frei von rassischen und
religiösen Tendenzen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

6. Der Verein ist Mitglied des Badminton-Landesverbandes
Rheinhessen/Pfalz und des Sportbundes Pfalz.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitglieder

Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:

1. akiven Mitgliedern

2. jugendlichen Mitgliedern

3. passiven Mitgliedern

4. Ehrenmitgliedern.

Personen über 18 Jahren werden als aktive Mitglieder geführt.

Als jugendliche Mitglieder zählen Personen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr.

Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung
Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden, die sich um den Verein
außerordentliche Verdienste erworben haben. Sie haben die
gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragszahlung befreit.

§ 5

Aufnahme als Mitglied

Mitglied kann jede Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied
hat unter Angabe von Name und Vorname, Beruf, Alter und Wohnung
schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters als Zustimmumg zum Aufnahmeantrag
abzugeben. Bei der Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr fällig.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Zustimmung des
Beirats. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller
die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist
innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den
Einspruch entscheidet der Ehrenrat des Vereins. Mit der Anmeldung
unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Die
Aufnahme gilt mit der Übergabe der Mitgliedskarte als vollzogen.

§ 6

Verlust der
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. Tod,

2. freiwilligen Austritt und

3. Ausschluß.

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des
laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung
ist unter Rückgabe der Mitgliedskarte schriftlich an den Vorstand
zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein
Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit Zustimmung
des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden; wegen:

1. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und

Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;

2. Nichtzahlung des Jahresbeitrages innerhalb sechs Monaten

nach Fälligkeit der trotz Aufforderung;

3. schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins und

unsportliches Verhalten.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 14 Tagen
Einspruch beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet
endgültig. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen
sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbene Rechte gegenüber
dem Verein.

§ 7

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der
Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben; insbesondere auf
das aktive und passive Wahlrecht. Ausnahmen bilden jugendliche
Mitglieder, die bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht haben. Sie sind
jedoch berechtigt, bei der Wahl des Jugendleiters ihre Stimme abzugeben.

§ 8

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist im voraus,
spätestens innerhalb 4 Wochen nach Fälligkeit zu entrichten.

Er muß jährlich oder halbjährlich auf das Bankkonto des
Vereins gezahlt werden. Mitglieder, die im Laufe des
Geschäftsjahres dem Verein beitreten, zahlen im Aufnahmejahr
für jeden Monat der Vereinszugehörigkeit einen Beitrag, der
1/12 des Jahresbeitrages entspricht. Er ist mit der Aufnahme
fällig und wie der Jahresbeitrag zu zahlen.

Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag die
Aufnahmegebühr zu entrichten.

Für rückständigen Beitrag wird eine Mahngebühr
erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge
und Mahngebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand
kann in besonders gelagerten Fällen auf Antrag Beitrags- und
Zahlungserleichterungen gewähren.

§ 9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Beirat und

4. der Ehrenrat.

§ 10

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich nach Schluß des
Geschäftsjahres, spätestens in der ersten Hälfte des
Monats April statt. Die Einberufung muß mindestens vier Wochen
vor dem Stattfinden schriftlich geschehen und die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung enthalten.

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen.
Er muß dies tun, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder einen
entsprechenden Antrag stellen. In diesem Fall muß die Einladung
14 Tage vor der Durchführung ergehen.

Die jährliche Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig
für

1. Entgegennahme der Geschäftsberichte,

2. Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes,

3. Wahl des Vorstandes, Beirats, der Kassenprüfer und des
Ehrenrates,

4. Genehmigung des Haushaltplanes,

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und
Mahngebühren,

6. Beschlußfassung über Anträge und

7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen.

Sie sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich einzureichen und zu begründen. Später eingehende
Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt
werden, über die erst am Schluß der Tagesordnung zu
verhandeln ist, und zwar nur dann, wenn die Mehrheit der anwesenden
Stimmen die Dringlichkeit des Antrages bejaht.

* Anträge auf Satzungsänderungen,

* auf Änderungen der Vereinszwecke sowie

* die Auflösung der BSG

können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Vor der Abstimmung muß von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit die Art der Abstimmung festgelegt werden. Es kann
schriftlich geheime bzw. durch Handzeichen Abstimmung durchgeführt
werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und
zwar nur dann, wenn bei Berufung der Mitgliederversammlung dieser Punkt
auf der Tagesordnung stand.

Der Vorsitzende oder dessen Beauftragter leitet die
Mitgliederversammlung. Über dessen Verlauf und Beschlüsse
isteine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und
Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 11

Vorstand

Der Vorstand ist das oberste Verwaltungsorgan des Vereins. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird im zweijährigen Turnus gewählt, wobei zwei
Gruppen zu unterscheiden sind:

a.) 1.Vorsitzender

b.) Geschäftsführer
Pressewart
Kassenwart
Jugendwart
Sportwart
Kassenprüfer

§12

Beirat

Dem Beirat gehören an:

1. der Kassenwart,

2. der Sportwart,

3. der Jugendwart und

4. der Pressewart.

Er wird durch den Beschluß der Mitgliederverwaltung auf die Dauer

von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung

des neuen Beirates im Amt.

§ 13

Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein. Der Beirat ist über die
Tätigkeit des Vorstandes laufend zu informieren. Im
Innenverhältnis bedürfen die Beschlüsse des Vorstandes
bei Neuaufnahmen, Ausschlüssen von Vereinsmitgliedern sowie die
Einberufungen der Zustimmung des Beirates.

§ 14

Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben
erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen
Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand
eigenverantwortlich einzusetzen sind.

§ 15

Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die kein Amt im Vorstand

innehaben und die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören.

Sie wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

2. Der Ehrenrat ist zuständig:

a) zur Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten,

b) für Ehrenverfahren,

c) für Berufungsverhandlungen bei Ausschluß von Mitgliedern.

Der Ehrenrat wird auf zwei Jahre gewählt.

§ 16

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden
Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der
Kassengeschäfte. Daneben haben sie die Pflicht, in jährlichen
Abständen die Kasse mit allen Unterlagen rechnerisch und sachlich
zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung das
Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich mitzuteilen. Bei den
Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§ 17

Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus
dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 18

Strafen

Wegen Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand
und der Beirat berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder

zu verhängen:

1. Verweis,

2. Disqualifikation bis zu einem Jahr,

3. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der
Sportanlagen,

4. Ausschluß aus dem Verein.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 19

Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter 13 herab oder ist der Verein
außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die
Mitglieder die Auflösung beschließen. Dieser Beschluß
kann nur gefaßt werden, wenn mit diesem Punkt auf der
Tagesordnung einberufen wird und mindestens die Hälfte aller
Mitglieder vertreten ist.

Kommt bei ornungsgemäßer Einladung eine
beschlußfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so kann
der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder zur Auflösung
beschlußfähig ist.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen
Mitglieder beschlossen werden.

Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt
dem Sportamt der Stadt Neustadt/Weinstraße zur Weiterverwendung
im gemeinnützigen Sinn und Interesse des Sports, nach
Möglichkeit des Badmintonsports zu.